Campingfreunde Dockweiler Mühle e.V. 2004
  Vereinssatzung
 
Campingfreunde Dockweiler Mühle e.V. 2004

Satzung vom 03.08.1995
§5 geändert am 10.04.1999
Name geändert am 30.05.2004
Name geändert am 07.04.2007    
§7 und §12 geändert am 28.10.2012
§7 geändert am 25.09.2021

§ 1 Der Verein führt den Namen : Campingfreunde Dockweiler Mühle e.V. 2004 (bis 29.05.2004: Förderverein der Freizeit- und Campinganlage Dockweiler Mühle; bis 06.04.2007 Campingfreunde Dockweiler e.V.).
Nach Eintrag in das Vereinsregister ist der Zusatz e.V. anzuhängen.
Der Sitz des Vereins ist Dockweiler. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, des Umwelt- und Landschaftschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Jugendarbeit in der Freizeit- und Campinganlage Dockweiler Mühle.

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.


§ 5 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die „Freiwillige Feuerwehr Dockweiler“, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6 Der Verein besteht aus den Mitgliedern.
Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig.
Als Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden.


§ 7 Die Mitgliedschaft kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, d.h. zum 31.Dezember mit Frist von 4 Wochen gekündigt werden.
Ab der Kündigung, auch wenn sie weit vor der Kündigungsfrist liegt (Postdatum des Kündigungsschreibens), wandelt sich die aktive Mitgliedschaft, für den Rest des Jahres, automatisch in eine passive Mitgliedschaft um. Damit entfällt jegliche Mitentscheidung bei Vereinsversammlungen.
Die Mitgliedschaft endet ferner;
-wenn ein Mitglied, die in der Beitrittserklärung eingetragene Partnerschaft oder Parzelle, verlässt.
Der unter Eins in der Beitrittserklärung genannte, bleibt als Mitglied im Verein.
Der unter Zwei genannte muss eine neue Mitgliedschaft beantragen.
Bei der alten Beitrittserklärung verbleibt der als Mitglied, der namentlich als erster genannt ist.
Vereinsmitglieder sind nur die in der Beitrittserklärung namentlich aufgeführten Personen.
-durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied gegen Interesse des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 8 Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch :
a. jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
    Der Beitrag ist Jährlich zum 01. Januar im Voraus zu entrichten.
b. durch freiwillige Zuwendungen ( Spenden).    


§ 9 Die Organe des Vereins sind :
a. Mitgliederversammlung
b. Vereinsvorstand


§10 Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Vereinsmitgliedern und ist das oberste Beschlussorgan.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens 1 x jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 4- wöchigen Frist einzuberufen.


§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere :
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
- Wahl des Vorstandes in Form von Vorsitzendem, Stellvertreter und Kassenwart für eine Amtszeit von 2 Jahren.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Genehmigung des Haushaltsvorschlages.
- Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
- Entscheidung über Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§12 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung :
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als ein Viertel der Stimmberechtigten vertreten ist.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die namentlich auf der Beitrittserklärung genannt sind.
Bei Beschlußunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmung erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

Der Vorsitzende, Stellvertreter und Kassenwart werden offen gewählt. Geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag und auf Beschluss einer einfachen Mehrheit. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.


§13 Vereinsvorstand im Sinne § 26 BGB :
Der Vereinsvorstand besteht kraft Amtes aus Vorsitzendem, Stellvertreter und Kassenwart.
Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu informieren. Der Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung ein und leitet diese. Über den wesentlichen Verlauf ist eine Niederschrift zu fertigen und von ihm zu unterschreiben. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§14 Rechnungswesen :
Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart gegenüber der Mitgliederversammlung Rechnung ab.


§15 Auflösung des Vereins :
Sollte die Mitgliederzahl unter die gesetzliche Mindestanzahl von sieben Mitgliedern zurückgehen, ist der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufzulösen. Eine einfache Mehrheit ist hierzu ausreichend.


§16 Zusatz :
Eine Mitgliedschaft im Verein ist nicht an eine Beziehung zur Freizeit- und Campinganlage Dockweiler Mühle gebunden.

Eingetragen: Amtsgericht Wittlich Az.: VR10939
 
   
 
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